Das Land Baden-Württemberg hat Studiengebühren für ein Zweitstudium (650 EUR/Semester) und für Studierende aus dem nicht-europäischen Ausland (1500 EUR/Semester) eingeführt. Näheres dazu finden Sie auf dieser Webseite: Studiengebühren für internationale Studierende und für ein Zweitstudium
Folgende Beiträge und Gebühren werden an der Universität Stuttgart erhoben (maßgeblich sind die jeweils gültigen Rechtsvorschriften und Gebührensatzungen):
Beiträge und Gebühren
Verwaltungskostenbeitrag | EUR 70,00 |
Studierendenwerksbeitrag und Solidarbeitrag VVS-StudiTicket | EUR 113,40 |
Studierendenschaftsbeitrag Studierende | EUR 5,00 |
Studierendenschaftsbeitrag Doktoranden | EUR 1,00 |
Studiengebühr für internationale Studierende | EUR 1500,00 |
Studiengebühr für ein Zweitstudium | EUR 650,00 |
Gasthörer/innen | EUR 150,00 |
Schüler/innen, Studierende anderer Hochschulen, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger/innen, Dienstleistende, Schwerbehinderte | EUR 40,00 |
Mitglieder der Vereinigung von Freunden der Universität Stuttgart e.V. | EUR 130,00 |
Schüler/innen, Studierende anderer Hochschulen, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger/innen, Dienstleistende, Schwerbehinderte | EUR 30,00 |
Die Gebühr wird pro Semester erhoben. Bitte beachten Sie auch die Hinweise für Gasthörerinnen und Gasthörer.
Säumnisgebühr bei verspäteter Zahlung von Beiträgen und Gebühren | EUR 10,00 |
Erstausstellung des Studienausweises Ecus | gebührenfrei |
Ausstellung eines Ersatz-Studienausweises, wenn die Karte optisch und mechanisch unbeschädigt, aber elektronisch nicht mehr lesbar ist | gebührenfrei |
Ausstellung eines Ersatz-Studienausweises bei erkennbarer Beschädigung oder bei Verlust | EUR 10,00 |
Ausstellung eines Ersatzdokuments für Abschlussurkunde, Abschlusszeugnis, Leistungsübersicht, Diploma Supplement oder Transcript of Records | EUR 25,00 |
Ausstellung von individuellen Bescheinigungen über Studienverlauf und Prüfungsgeschehen (Leistungsübersicht) auf Deutsch oder Englisch je nach Aufwand | EUR 30,00 - 100,00 |
Beglaubigung von Fotokopien von Dokumenten, die von der Universität Stuttgart ausgestellt wurden, je Dokument |
bis drei Exemplare gebührenfrei jedes weitere Exemplar EUR 2,00 |
Beglaubigung von Fotokopien von Dokumenten für Zwecke der Universität Stuttgart, je Dokument |
bis drei Exemplare gebührenfrei jedes weitere Exemplar EUR 2,00 |
Widerspruchsbescheid in Prüfungs- und Gebührenangelegenheiten mindestens und üblicherweise | EUR 40,00 |
Widerspruchsbescheid in Prüfungs- und Gebührenangelegenheiten in besonders schwierigen oder erkennbar erfolglosen Fällen | bis EUR 1.000,00 |
Darüber hinaus kann die Universität für besondere Leistungen Gebühren oder Entgelte erheben. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Verwaltungstätigkeiten (z. B. Ersatzurkunden, Säumniszuschlag) und für Angebote, die nicht Bestandteil einer Studien- und Prüfungsordnung sind (z. B. Hochschulsport). Die privatrechtlichen Entgelte finden Sie bei der jeweiligen Institution.
Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit einem Wehr-, Zivil- oder Entwicklungsdienst sowie der Rentenberechnung entstehen, sind gebührenfrei.
In begründeten Fällen kann ein Antrag auf Gebührenbefreiung (jedoch nicht für den Verwaltungskostenbeitrag) gestellt werden.
Die vollständige Gebührensatzung der Universität Stuttgart, deren Änderungen sowie weitere Gebührensatzungen (z. B. zu Sprachkursen) finden Sie in den Amtlichen Bekanntmachungen.
Maßgeblich sind die jeweils gültigen Rechtsvorschriften und Gebührensatzungen.
- Konto der Universität
Bankverbindung für die Überweisung des Semesterbeitrags und der Studiengebühr - Erstattung von Beiträgen und Gebühren
Wann bereits bezahlte Beiträge und Gebühren erstattet werden können - Rückmeldung
Im Rückmeldezeitraum sind der Semesterbeitrag und die Studiengebühren zu bezahlen - C@MPUS-Anleitung: Abrufen des Gebührenbescheids in der Studierendenakte
Erläuterung der allgemeinen Beiträge (Semesterbeitrag)
Der Semesterbeitrag setzt sich aus dem Verwaltungskostenbeitrag, dem Studierendenwerksbeitrag (mit Beitragsanteil zur Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets) und dem Studierendenschaftsbeitrag zusammen. Er ist bei der Einschreibung sowie für jedes Semester fällig und muss auf das Konto der Universität Stuttgart überwiesen werden. Er beträgt derzeit für Studierende 188,40 Euro und für Doktoranden 184,40 Euro (ab WS 2019/20).
Pro Semester ist ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 70,00 Euro für die Verwaltungsdienstleistungen zu zahlen. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Immatrikulationsantrag oder mit Beginn des jeweiligen Semesters, ohne dass es eines Gebührenbescheides bedarf.
Der Verwaltungskostenbeitrag ist auch bei Beurlaubung zu bezahlen. Von der Zahlung befreit sind:
- Ausländische Studierende, die aufgrund einer Universitätspartnerschaft (inkl. Erasmus-Programm) an der Universität Stuttgart immatrikuliert sind;
- Zweitimmatrikulierte, die den Verwaltungskostenbeitrag an ihrer Ersthochschule (z. B. Kunstakademie, Musikhochschule) bezahlt haben. Notwendig ist die Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung der Ersthochschule bis zur Einschreibung/Rückmeldung. Erst dann kann die Einschreibung/Rückmeldung an der Universität Stuttgart durchgeführt werden.
Wenn einer dieser Gründe auf Sie zutrifft, teilen Sie dies bitte bei der Einschreibung (formlos) schriftlich mit, und fügen Sie die notwendigen Belege bei.
Rechtsgrundlage:
- § 12 Abs. 3 Landeshochschulgebührengesetz
Der Beitrag zum Studierendenwerk Stuttgart ist ein Solidarbeitrag. Jede/r Studierende zahlt diesen Beitrag pro Semester und trägt damit sowohl zur anteiligen Grundfinanzierung der Leistungen des zuständigen Studierendenwerks als auch bedeutend zum sozialen Ausgleich bei, selbst dann, wenn sie oder er das Leistungsangebot selbst nicht nutzen möchte oder kann (z. B. während Auslands- oder Urlaubssemestern, Schwangerschaften, Erziehungszeiten, Krankheit).
Der Beitrag zum Studierendenwerk Stuttgart setzt sich zusammen aus dem „reinen Studierendenwerksbeitrag“ und dem Beitragsanteil zur Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets. Er beträgt derzeit 113,40 Euro und wird bei der Einschreibung/Rückmeldung fällig. Auch beurlaubte Studierende müssen den Studierendenwerksbeitrag bezahlen.
Rechtsgrundlage und nähere Informationen:
Im Studierendenwerksbeitrag ist ein Beitragsanteil zur Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets enthalten, der derzeit 46,40 Euro beträgt. Für diesen Beitrag können Busse und Bahnen im gesamten Verkehrsverbund Stuttgart (VVS) sechs Monate lang (WS 01.10. bis 31.03., SS 01.04. bis 30.09.) täglich ab 18:00 Uhr bis Betriebsschluss (einschl. Nachtbusse) sowie an Wochenenden und Feiertagen ganztägig genutzt werden. Als Fahrausweis gilt die aktuelle VVS-Semestermarke zusammen mit einem gültigen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis). Der Studienausweis ECUS ist mitzuführen. Falls Sie das Angebot des VVS jederzeit nutzen wollen, müssen Sie zusätzlich einen Verbundpass und ein Semester-Ticket erwerben. Für den Kauf am Schalter benötigen Sie den ECUS und die gültige VVS-Semestermarke.
Studierende, die aufgrund einer Schwerbehinderung zur kostenlosen Nutzung des Personennahverkehrs berechtigt sind, können vom VVS-Beitrag befreit werden. Bitte weisen Sie dafür Ihre Schwerbehinderung gegenüber dem Studiensekretariat nach, indem Sie Ihren Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl und das Beiblatt des Versorgungsamts mit allen Seiten per Post oder E-Mail einreichen.
Die Studierendenschaft der Universität Stuttgart erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen immatrikulierten Studierenden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 LHG) und immatrikulierten Doktoranden (§ 38 Abs. 5 Satz 1 LHG) der Universität Stuttgart einen Beitrag in Höhe von derzeit 5,00 Euro (Studierende) bzw. 1,00 Euro (Doktoranden) pro Semester. Der Beitrag wird bei der Einschreibung/Rückmeldung fällig und ist auch für ein Urlaubssemester zu bezahlen.
Rechtsgrundlage:
- Beitragsordnung der Studierendenschaft
- Erste Änderungssatzung (28.07.2014)
- Zweite Änderungssatzung (08.12.2015)
- Dritte Änderungssatzung (02.04.2019)
Studiengebühren ab WS 2017/18
Kontakt

Studiensekretariat für Deutsche und Bildungsinländer/ innen

Studiensekretariat für Ausländer/innen und EU-Bürger/innen
