Beurlaubung

Studierende können sich auf Antrag in besonderen Fällen beurlauben lassen.

Sie können sich auf Antrag beurlauben lassen, wenn Sie aus wichtigem Grund für einen längeren Zeitraum im Semester nicht am Lehrbetrieb teilnehmen können. Der Grund für die Beurlaubung soll vorübergehenden Charakter haben, und die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester für denselben Grund nicht überschreiten.

Zeitpunkt

Der Antrag sollte in den Fällen 1-3 während der Rückmeldefrist gestellt werden. In den anderen Fällen ist die Beurlaubung nach Eintritt des Beurlaubungsgrundes unverzüglich im laufenden Semester zu beantragen. Bitte stellen Sie den Antrag spätestens bis zum Ende des Beurlaubungssemesters. Eine Beurlaubung für ein abgelaufenes Semester ist grundsätzlich nicht möglich.

Antrag

Bitte füllen Sie den Antrag auf Beurlaubung aus und fügen die notwendigen Nachweise bei. Sie können den Antrag und die Nachweise per Kontaktformular an uns schicken, in der Präsenzsprechstunde abgeben, per Post schicken oder in unseren Hausbriefkasten werfen:

Studierendenservice und Prüfungsamt
Haus der Studierenden
Pfaffenwaldring 5c
70569 Stuttgart

Kontaktformular

Gründe

Gründe für eine Beurlaubung

Sie können sich aus folgenden Gründen beurlauben lassen:

  1. Studium an einer ausländischen Hochschule oder ausländischen Sprachschule (Nachweis der ausländischen Hochschule bzw. Sprachschule)
  2. Fremdsprachenassistent*in oder Schulassistent*in im Ausland
  3. fachbezogenes, freiwilliges Praktikum (berufspraktische Tätigkeit), das dem Studienziel dient (keine Werkstudierendentätigkeit)
  4. Krankheit (Nachweis: aktuelles ärztliches Attest)
  5. Ableisten eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines Wehrdienstes (Nachweis: Bescheinigung über die Dauer des Dienstes)
  6. Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz (Nachweis: Bescheid Pflegekasse/ Nachweis Pflege eines nahen Angehörigen)
  7. Geburt, Mutterschutz, Elternzeit/Pflege und Erziehung eines Kindes nach § 3 Abs. 1 MuSchG bzw. § 15 Abs. 1 bis 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Nachweis: Mutterpass bzw. Geburtsurkunde und Meldebescheinigung)
  8. Verbüßen einer Freiheitsstrafe
  9. sonstige wichtige Gründe

Keine Gründe

Keine Gründe für eine Beurlaubung sind:

  • Vorbereitung auf Prüfungen oder Anfertigen der Abschlussarbeit
  • Praktika oder Auslandsaufenthalte, die in der Prüfungsordnung vorgesehen und in der Regelstudienzeit berücksichtigt sind, z.B. Schulpraxissemester in den Studiengängen für das gymnasiale Lehramt
  • Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses zur Finanzierung des Lebensunterhalts
  • Werkstudierendentätigkeiten / Hiwi-Tätigkeiten

Weitere Informationen

Den Semesterbeitrag müssen Sie auch während des Urlaubssemesters zahlen. Von den Studiengebühren (Euro 650 oder 1500) können Sie sich befreien lassen, wenn Sie den Antrag auf Ausnahme/Befreiung vor Beginn der Vorlesungszeit stellen.

Informationen zur Befreiung von Studiengebühren

Während der Beurlaubung bleiben Sie an der Universität Stuttgart immatrikuliert, weshalb der Semesterbeitrag zu bezahlen ist. Sie sind jedoch nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Universitätseinrichtungen (außer Bibliotheken und das Rechenzentrum) zu nutzen.

Ausnahme: Studierende, die in Mutterschutz oder Elternzeit beurlaubt sind, können an Lehrveranstaltungen teilnehmen, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und alle Hochschuleinrichtungen unbeschränkt nutzen. Gleiches gilt für Studierende, die einen nahen Angehörigen, der pflegebedürftig gemäß §§ 14, 15 SGB XI ist, gemäß § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes pflegen.

Prüfungen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind, können abgelegt werden. Während einer Beurlaubung besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an Wiederholungsprüfungen. Eine Beurlaubung ist allerdings keine indirekte Fristverlängerung. Bitte nutzen Sie hierfür die Möglichkeit, beim Prüfungsausschuss eine Fristverlängerung zu beantragen.

Soweit die einschlägige Prüfungsordnung Freiversuchs­regelungen oder andere Anreizsysteme für ein frühzeitiges Ablegen der Prüfungen enthält, können nach Maßgabe der Prüfungsordnung in der Regel bis zu zwei Urlaubssemester bei der Berechnung der Fristen unberücksichtigt bleiben.

Mutterschutz und Studienflexibilisierung

Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, aber nicht als Fachsemester. Für die Fristen zum Ablegen bestimmter Prüfungen nach den einschlägigen Prüfungs­ordnungen werden in der Regel die Fachsemester gezählt.

Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung Konsequenzen an anderer Stelle nach sich ziehen kann, beispielsweise beim BAföG, beim Kindergeld oder bei der Aufenthaltsgenehmigung. Bitte informieren Sie sich bei den entsprechenden Ämtern (z.B. Amt für Ausbildungsförderung, Sozialamt, Kindergeldstelle, Ausländerbehörde). 

  • Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart
  • Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG)
  • Beitragsordnung des Studierendenwerk Stuttgart

Kontakt

 

Studierendenservice und Prüfungsamt

Pfaffenwaldring 5c, 70569 Stuttgart

  • Weitere Informationen
  • Bitte kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular, rufen Sie uns an oder kommen in unsere Sprechstunde (Präsenz und Online).
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