In den Studiengängen der Universität Stuttgart gibt es drei grundlegende Prüfungsfristen: Orientierungsprüfungsfrist (nur in Bachelor-Studiengängen), Wiederholungsfrist und Höchststudiendauer. Diese Webseite gibt Ihnen einen allgemeinen Überblick. Die genauen Regelungen zu den Prüfungsfristen finden Sie in der Prüfungsordnung Ihres Studiengangs.
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1) Orientierungsprüfungsfrist (nur Bachelor)
Die Orientierungsprüfung gibt es nur in Bachelor-Studiengängen. Sie besteht in der Regel aus einem oder mehreren Modulen. Um welche Leistungen es sich dabei handelt, entnehmen Sie bitte der Prüfungsordnung Ihres Studiengangs.
Die Orientierungsprüfung ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters abzulegen (= Orientierungsprüfungsfrist). Ist die Orientierungsprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen nicht bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Semesters abgeschlossen, erlischt der Prüfungsanspruch für diesen Studiengang.
Nicht bestandene Prüfungsleistungen einer Orientierungsprüfung können nur einmal wiederholt werden. Je nach Regelung der Prüfungsordnung findet nach einer nicht bestandenen Wiederholung einer schriftlichen Prüfung eine mündliche Fortsetzungsprüfung statt. Keine mündliche Fortsetzungsprüfung findet statt bei lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen (LBP) und Studienleistungen (USL, BSL).
2) Höchststudiendauer
Bei der Höchststudiendauer handelt es sich um die Frist, innerhalb der Sie Ihr Studium vollständig abgeschlossen haben müssen. Die genaue Semesterzahl ergibt sich aus der Prüfungsordnung. Maßgebend ist das Prüfungsdatum Ihrer letzten Prüfungs- bzw. Studienleistung. Überschreiten Sie die Frist, erlischt der Prüfungsanspruch für diesen Studiengang.
Bitte beachten Sie: Die Höchststudiendauer ist nicht zu verwechseln mit der Regelstudienzeit!
Fristverlängerung der Orientierungsprüfungsfrist und Höchststudiendauer
Die Orientierungsprüfungsfrist und die Höchststudiendauer können unter bestimmten Umständen verlängert werden. Hierbei wird unterschieden in:
- Antrag auf Fristverlängerung durch Studierende*n
- Automatische Fristverlängerung
Antrag auf Fristverlängerung
Bezüglich der Orientierungsprüfungsfrist und der Höchststudiendauer können Sie als Studierende*r einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Es müssen jedoch Gründe vorliegen, auf Grund derer Sie die Fristüberschreitung nicht zu vertreten haben.
Den ausgefüllten Antrag auf Fristverlängerung müssen Sie bei dem*der Prüfungsausschussvorsitzenden Ihres Studiengangs einreichen. Diese*r entscheidet über den Antrag. Wenn der Antrag genehmigt wurde, reichen Sie ihn bitte bei der Abteilung Studierendenservice und Prüfungsamt ein. Dies ist über das Kontaktformular, in der Sprechstunde oder per Post möglich.
Automatische Fristverlängerung
In bestimmten Fällen werden Fristverlängerungen gewährt, ohne dass Sie dazu einen Antrag stellen müssen. Diese Fälle werden im Folgenden kurz dargestellt. Die genauen Regelungen finden Sie in Ihrer Prüfungsordnung.
In manchen Bachelor of Arts-Studiengängen (Ein-Fach, Kombi und Lehramt) gehören zum Bestehen der Orientierungsprüfung bestimmte Fremdsprachenkenntnisse. Und bei manchen Master of Education-Studiengängen sieht die Zulassungsordnung bestimmte Fremdsprachenkenntnisse vor.
Idealerweise haben Sie diese Fremdsprachenkenntnisse bereits vor dem Studium erlangt und können sie (z. B. mit der Hochschulzugangsberechtigung) nachweisen. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen Sie das Erlernen der Fremdsprache während des Studiums nachholen. Um dies auszugleichen, erhalten Sie eine automatische Verlängerung der Orientierungsprüfungsfrist und der Höchststudiendauer im betreffenden Teilstudiengang.
Lesen Sie im Folgenden die detaillierten Regelungen je nach Abschlussziel:
Kombinations-Bachelor of Arts*
Die Orientierungsprüfungsfrist und die Höchststudiendauer für den betreffenden Teilstudiengang werden um ein Semester je Sprache, die Sie zum Bestehen der Orientierungsprüfung nachholen müssen, verlängert. Insgesamt kann sich die Frist um höchstens zwei Semester verlängern. Die Fristverlängerung wird standardmäßig im dritten Fachsemester automatisch in C@MPUS verbucht.
*Diese Regelung gilt ebenfalls für den Ein-Fach-Bachelor of Arts Linguistik.
Bachelor of Arts Lehramt
Die Orientierungsprüfungsfrist und die Höchststudiendauer werden um zwei Semester für den betreffenden Teilstudiengang verlängert, wenn das Latinum oder Lateinkenntnisse bzw. das Graecum bzw. Griechischkenntnisse, die diesem entsprechen, nachgeholt werden müssen. Wenn andere Fremdsprachenkenntnisse zum Bestehen der Orientierungsprüfung nachzuholen sind, werden die Orientierungsprüfungsfrist und Höchststudiendauer um ein Semester für den jeweiligen Teilstudiengang verlängert. Die Fristverlängerung wird standardmäßig im dritten Fachsemester automatisch in C@MPUS verbucht.
Master of Education Lehramt (Kombinationsmaster und Erweiterungsmaster)
Die Höchststudiendauer wird verlängert, wenn (nach § 3 Abs. 4 der Zulassungsordnung für die Masterstudiengänge des Gymnasialen Lehramtes) Fremdsprachenkenntnisse nachgeholt werden müssen. Die Höchststudiendauer wird dabei um zwei Semester verlängert, wenn das Latinum oder Lateinkenntnisse bzw. das Graecum bzw. Griechischkenntnisse, die diesem entsprechen, nachzuholen sind. Wenn andere Fremdsprachen nachzuweisen sind, verlängert sich die Höchststudiendauer um ein Semester für den jeweiligen Teilstudiengang.
Diese Regelungen geltend entsprechend, wenn Studierende für einen Masterstudiengang mit der Auflage zugelassen wurden, Fremdsprachenkenntnisse nachzuholen, die nicht bereits in der Hochschulzugangsberechtigung oder im Bachelorstudiengang nachgewiesen sind.
Studierende der Studienfächer Mathematik, Informatik, Natur- oder Ingenieurwissenschaften erhalten bei einer qualifizierten Teilnahme am MINT-Kolleg eine automatische Verlängerung der Regelstudienzeit, der Orientierungsprüfungsfrist und der Höchststudiendauer. Für ein Semester qualifizierter Teilnahme verlängert sich die jeweilige Frist um ein Semester. Diese Regelung gilt für maximal zwei Semester. Wann eine qualifizierte Teilnahme am MINT-Kolleg vorliegt, regelt die jeweilige Prüfungsordnung.
Lesen Sie auf der Webseite des MINT-Kollegs weitere Details.
3) Wiederholungsfrist
Eine nicht bestandene Prüfungsleistung muss je nach Prüfungsordnung entweder am nächsten Prüfungstermin oder innerhalb der nächsten zwei Semester wiederholt werden (= Wiederholungsfrist). Bitte lesen Sie in der für Sie geltenden Prüfungsordnung nach, innerhalb welcher Frist Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Wird die Wiederholungsprüfung nicht fristgerecht abgelegt, wird für die nicht erfolgte Wiederholung die Note „nicht ausreichend“ (5,0) verbucht.
Bitte beachten:
- Mündliche Fortsetzungsprüfungen müssen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur schriftlichen Wiederholungsprüfung stattfinden (also nicht erst innerhalb von zwei Semestern).
- Während eines Urlaubssemesters ist man von der Wiederholungspflicht befreit.
- Die Wiederholungspflicht besteht über eine Exmatrikulation hinaus. Das heißt: Auch nach einer Exmatrikulation sind Sie verpflichtet, eine zuvor nicht bestandene Prüfungsleistung zu wiederholen. Für die Wiederholung müssen Sie nicht eingeschrieben sein.
- Sonderfall Studienleistungen: Diese müssen ebenfalls wiederholt werden, es gibt hier aber keine Frist.
Studien- und Prüfungsleistungen:
Informieren Sie sich im Uni A-Z zu den Unterschieden zwischen Prüfungsleistungen und Studienleistungen.
Rücktritt von der Wiederholungsprüfung
Anders als bei der Orientierungsprüfungsfrist oder der Höchststudiendauer können Studierende bei der Wiederholungsfrist keinen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Falls es jedoch Gründe gibt, die Sie nicht zu vertreten haben und die Sie daran hindern an der Wiederholungsprüfung einer Prüfungsleistung teilzunehmen, können Sie einen Antrag auf Rücktritt stellen. Nähere Informationen zum Vorgehen im Falle eines Prüfungsrücktritts finden Sie auf der Webseite zur Prüfungsorganisation. Den ausgefüllten Rücktrittsantrag (falls erforderlich mit der Genehmigung des*der Prüfungsausschussvorsitzenden) übermitteln Sie an die Abteilung Studierendenservice und Prüfungsamt. Dies ist über das Kontaktformular, in der Sprechstunde oder per Post möglich.
Die Wiederholungsprüfung ist im Falle eines genehmigten Rücktritts im Folgesemester abzulegen.
Sonderregelungen bei Prüfungsfristen
Für folgende Personengruppen sehen die Prüfungsordnungen (zumeist in § 6 der Prüfungsordnungen) Sonderregelungen in Bezug auf die Genehmigung von Fristverlängerungen vor:
Beratung zum Studium mit Familienpflichten erhalten Sie bei Uni und Familie. Entsprechende Anträge auf Fristverlängerung sind an die zuständigen Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungsausschüsse zu stellen.
Informationen finden Sie auf den Webseiten Studieren mit Behinderung und chronischer Erkrankung. Der Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen berät sie gerne.
Falls Sie als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studierendenwerks tätig sind, können Sie eine Verlängerung der Prüfungsfristen (Orientierungsprüfungsfrist, Höchststudiendauer und Wiederholungsfrist) beantragen.
Kontakt
Studierendenservice und Prüfungsamt
Pfaffenwaldring 5c, 70569 Stuttgart
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