Exmatrikulation

Mit der Einschreibung (Immatrikulation) werden Sie Mitglied der Universität und mit der Exmatrikulation verlassen Sie sie wieder. Wie die Exmatrikulation abläuft, wann sie automatisch und wann auf Antrag stattfindet und welche Auswirkungen sie hat, erfahren Sie auf dieser Seite.

Allgemeine Informationen

Mit der Exmatrikulation erlischt Ihre Mitgliedschaft an der Universität Stuttgart. Die Exmatrikulation erfolgt entweder

  • auf Antrag oder
  • von Amts wegen.

In beiden Fällen gilt: Bitte laden Sie Ihre Exmatrikulations-, Renten-, Studienverlaufsbescheinigung und auch Ihre Zahlungsbestätigungen aus C@MPUS herunter (C@MPUS-Applikation "meine Studien- und Leistungsbescheinigung") und speichern sie. Nach ca. 8 Monaten erlischt Ihr C@MPUS-Zugang!

Antrag

Sie können den Antrag gerne per Kontaktformular an uns schicken. Alternativ können Sie ihn in der Präsenzsprechstunde abgeben, per Post schicken oder in unseren Hausbriefkasten werfen.

Studierendenservice und Prüfungsamt
Haus der Studierenden
Pfaffenwaldring 5c
70569 Stuttgart

Bei Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung müssen Sie den Studienausweis ECUS abgeben. Bitte nutzen Sie dennoch für den Antrag unser Kontaktformular und werfen zusätzlich nur noch den Studienausweis ECUS (mit einer kurzen Notiz, ohne eine Kopie des Antrags) in unseren Hausbriefkasten ein (Pfaffenwaldring 5c), schicken ihn per Post oder geben ihn in der Präsenzsprechstunde ab.

Kontaktformular

Exmatrikulation im Studium

Wenn Sie Ihre Einschreibung an der Universität Stuttgart beenden möchten, müssen Sie sich exmatrikulieren.

In der Regel wird die Exmatrikulation zum Semesterende wirksam, d.h. Sie stellen den Antrag auf das Ende des Semesters. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, können Sie sich im laufenden Semester mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren (z.B. bei Hochschulwechsel). Diese triftigen Gründe müssen Sie mit Nachweisen belegen. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist unzulässig.
Bitte beachten Sie, dass Sie mit der Exmatrikulation Ihren Studierendenstatus verlieren.

Ein Tipp zur Exmatrikulation aufgrund von Hochschulwechsel: es kommt auf den Semesterbeginn der neuen Hochschule an, ob es sinnvoller ist, sich mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Semesters zu exmatrikulieren. Ihre Bescheinigung können Sie in beiden Fällen in C@MPUS herunterladen, sobald Ihre Exmatrikulation eingetragen ist.

Sie können sich aufgrund folgender Gründe exmatrikulieren lassen:

  • Studienabschluss (Nachweis nur bei Weiterbildungs-Studiengängen oder Promotion notwendig)
  • Hochschulwechsel (Nachweis durch den Zulassungsbescheid der neuen Hochschule)
  • Studienabbruch / Studienunterbrechung
  • Verlust des Prüfungsanspruchs
  • Sonstige Gründe

Sie können den Antrag jederzeit stellen. Bis zu welchem Zeitpunkt Sie bereits bezahlte Gebühren und Beiträge erstattet bekommen, erfahren Sie auf der Webseite zur Erstattung.

Bei Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung müssen Sie den Studienausweis ECUS abgeben. Bitte nutzen Sie dennoch für den Antrag unser Kontaktformular und werfen zusätzlich nur noch den Studienausweis ECUS (mit einer kurzen Notiz, ohne eine Kopie des Antrags) in unseren Hausbriefkasten ein (Pfaffenwaldring 5c), schicken ihn per Post oder geben ihn in der Präsenzsprechstunde ab.

Die Exmatrikulationsbescheinigung steht Ihnen sofort nach Bearbeitung des Antrags in C@MPUS zur Verfügung.

Informationen zur Erstattung von Gebühren und Beiträgen

Exmatrikulation am Ende des Studiums

Sie beenden Ihr Studium im Laufe des Semesters und sind eingeschrieben. Sobald Ihr Abschluss verbucht und Ihre Abschlussdokumente verschickt sind, wird die Exmatrikulation in C@MPUS eingetragen und Sie zum Ende des Semesters von Amts wegen exmatrikuliert. Wenn Sie allerdings zeitgleich eine Bewerbung abgegeben haben (z.B. beim Übergang Bachelor-Master) werden Sie nicht exmatrikuliert.

Sie müssen keinen Antrag stellen und erhalten einen schriftlichen Bescheid der Universität.

Sie haben Ihre letzten Prüfungen (letzte Teilprüfung bzw. die Abschlussarbeit) angemeldet und möchten sich nicht mehr rückmelden. Für das Ablegen der letzten angemeldeten Prüfungsleistung müssen Sie nicht mehr immatrikuliert sein. Das schließt eine eventuelle Prüfungswiederholung ein. Bitte beachten Sie aber, dass Sie damit Ihren Studierendenstatus verlieren und Sie z.B. manche Einrichtungen der Universität nicht mehr nutzen können.

Bitte stellen Sie den Antrag auf Exmatrikulation. Wir können Sie aus "sonstigen Gründen" exmatrikulieren.

Rückmeldung am Ende des Studiums

Sie haben sich zurückgemeldet, Ihre Abschlussdokumente erhalten und möchten sich mit sofortiger Wirkung im Semester exmatrikulieren. Je nach Zeitpunkt erhalten Sie Ihre Gebühren und Beiträge rückerstattet. Doktoranden und Weiterbildungs-Master-Studierende legen bitte eine Kopie der Urkunde bzw. des Abschlusszeugnisses bei.

Bitte stellen Sie den Antrag auf Exmatrikulation.

In C@MPUS finden Sie in der Applikation "Meine Studien- und Leistungsübersicht" wichtige Bescheinigungen, die Sie nach Ihrer Exmatrikulation herunterladen und speichern sollten. In der Exmatrikulationsbescheinigung ist der Grund für Ihre Exmatrikulation eingetragen. "Studienabschluss" erscheint nur dann als Exmatrikulationsgrund, wenn Sie zur Zeit der Verbuchung des Abschlusses eingeschrieben waren.

Vor Studienbeginn

Sie haben einen Studienplatz angenommen, möchten das Studium nun aber doch nicht antreten. 

Bis spätestens 30. September (Wintersemester) bzw. 31. März (Sommersemester) können Sie Ihren Studienplatzverzicht erklären und/oder Ihre Einschreibung rückgängig machen, auch wenn Sie Ihre Beiträge / Gebühren schon bezahlt haben. Bitte schreiben Sie uns dazu eine formlose Nachricht über das Kontaktformular und erklären Sie darin Ihren Studienplatzverzicht.

Nach dem 30. September bzw. 31. März kann Ihre Einschreibung nicht mehr aufgehoben werden. Unter bestimmten Bedingungen ist allerdings noch eine Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung möglich.

Wie Sie für die Erstattung der Beiträge / Gebühren vorgehen müssen, können Sie auf der Seite "Erstattung von Beiträgen und Gebühren" nachlesen:

Erstattung von Beiträgen und Gebühren

Exmatrikulation von Amts wegen

Bedeutung und Gründe

Die Exmatrikulation von Amts wegen bedeutet, dass die Universität Sie exmatrikuliert. Das erfolgt z.B. in folgenden Fällen:

  • das Studium wurde abgeschlossen (s.o.)
  • die geforderten Beiträge und Gebühren wurden trotz Mahnung nicht bezahlt
  • Sie haben Ihren Prüfungsanspruch verloren. 
    Wenn Sie in einem Kombinationsstudiengang studieren und den Prüfungsanspruch in einem Teilstudiengang verlieren, wird nur dieser Teilstudiengang beendet. Für einen Studienabschluss ist allerdings eine vollständige Studiengangkombination erforderlich. Gerne können Sie sich dazu bei der Zentralen Studienberatung beraten lassen.
  • Sie sind den Verpflichtungen gegenüber Ihrer Krankenkasse nicht nachgekommen.

Was tun?

Bitte beachten Sie den genauen Wortlaut des Exmatrikulationsbescheides. Falls Sie der Meinung sind, dass die Exmatrikulation zu Unrecht erfolgt ist oder grundlegende Fragen haben, sollten Sie sich umgehend an die Abteilung Studierendenservice und Prüfungsamt wenden.

Ein Widerspruch gegen die Exmatrikulation ist nicht zulässig. Möglicherweise kann gegen den zugrundeliegenden Bescheid (z.B. Verlust des Prüfungsanspruchs) Widerspruch eingelegt werden (Vorsicht Fristwahrung!).

Weitere Informationen

Die Exmatrikulation beendet ein bestehendes Prüfungsverfahren nicht! Wiederholungsprüfungen sind, auch wenn Sie bereits exmatrikuliert sind, entsprechend der jeweils gültigen Prüfungsordnung abzuleisten; ansonsten erlischt in der Regel der Prüfungsanspruch.

Für das Ablegen von Prüfungsleistungen müssen Sie nicht eingeschrieben sein, wenn es sich um die letzte Prüfungsleistung oder um eine Wiederholungsprüfung handelt. Sobald Sie die letzte Prüfungsleistung (letzte Teilprüfung bzw. die Abschlussarbeit) angemeldet haben, besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Prüfungsfristen.

Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Seite zur Rückmeldung.

Rückmeldung

Die Exmatrikulation muss bei Studierenden, die der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen, durch die Universität der zuständigen Krankenversicherung gemeldet werden, diese Übermittlung läuft elektronisch. Falls Sie ein Studiengebühren-Darlehen in Anspruch genommen haben, müssen Sie die L-Bank über Ihre Exmatrikulation informieren.

  • Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart
  • Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG)

Stand: Februar 2022  - Maßgeblich sind die jeweils gültigen Rechtsvorschriften.

Kontakt

 

Studierendenservice und Prüfungsamt

Pfaffenwaldring 5c, 70569 Stuttgart

  • Weitere Informationen
  • Bitte kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular, rufen Sie uns an oder kommen in unsere Sprechstunde (Präsenz und Online).
 

Alumni-Netzwerk der Universität Stuttgart

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