Geldscheine und Münzen

Erstattung von Beiträgen und Gebühren

Eine Übersicht über die Voraussetzungen und Fristen für eine Erstattung von Beiträgen und Gebühren, die zu beachten sind.
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Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen können bereits bezahlte

  • Verwaltungskostenbeiträge
  • Studierendenwerksbeiträge
  • Studierendenschaftsbeiträge und
  • Studiengebühren

erstattet werden.

Bitte reichen Sie dazu den Antrag auf Erstattung (PDF) fristgerecht und vollständig ausgefüllt über unser Kontaktformular ein. Andernfalls ist eine Erstattung leider nicht möglich.

Bei Beurlaubung können Sie sich nur von den Studiengebühren befreien lassen. Dazu stellen Sie bitte vor Beginn der Vorlesungszeit den Antrag auf Ausnahme/Befreiung.

Informationen zu den Antragsfristen und  -voraussetzungen finden Sie hier:

Wenn Sie den Semesterbeitrag oder/und die Studiengebühr vor Ihrer Einschreibung bereits bezahlt haben, sich dann aber doch nicht einschreiben, wird das überwiesene Geld erstattet, sobald Sie

  • den Verzicht auf den Studienplatz formlos per Post, per E-Mail oder/und auf dem Erstattungsantrag erklären und
  • den Antrag auf Erstattung per Post oder E-Mail einreichen.

Wenn Sie sich eingeschrieben haben und Ihre Einschreibung bis spätestens 30. September (Wintersemester) bzw. 31. März (Sommersemester) wieder aufheben lassen, können der Semesterbeitrag (Verwaltungskosten-, Studierendenwerks-, Studierendenschaftsbeitrag) und die Studiengebühr erstattet werden. Dafür reichen Sie bitte folgende Unterlagen bei der Abteilung Bewerbung, Zulassung, Einschreibung fristgerecht ein:

  • einen formlosen schriftlichen Antrag auf Aufhebung der Einschreibung,
  • den Studienausweis ECUS,
  • den Antrag auf Erstattung.

Nach dem 30. September (Wintersemester) bzw. 31. März (Sommersemester) erfolgt die Erstattung nach den Regelungen für die sofortige Exmatrikulation.

Eine sofortige Exmatrikulation ist möglich, wenn ein besonderer Grund vorliegt (Liste mit möglichen Gründen). Bitte reichen Sie dann bei der Abteilung Studierendenservice und Prüfungsamt folgende Unterlagen ein:

  • den Antrag auf Exmatrikulation und entsprechenden Nachweis
  • den Studienausweis ECUS,
  • den Antrag auf Erstattung.

Es gelten folgende Fristen:

  • Erfolgte Exmatrikulation (Exmatrikulationsdatum) und Eingang Erstattungs­antrag bis 31. Oktober bzw. 30. April: Erstattung des Semesterbeitrags (Verwaltungskosten-, Studierendenwerks-, Studierendenschaftsbeitrag) und der Studiengebühr.
  • Erfolgte Exmatrikulation (Exmatrikulationsdatum) bis einen Monat nach Vorlesungsbeginn: Erstattung des Verwaltungskosten- und Studierenden­schaftsbeitrags sowie der Studiengebühr.
    Diese Frist endet einen Monat nach dem Tag, der dem Tag vorausgeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht (vgl. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Ein Beispiel: Beginnen die Vorlesungen am 10. Oktober, dann beginnt die Frist am 10. Oktober, 0:00 Uhr, und endet am 9. November, 24:00 Uhr. Der Exmatrikulations­antrag muss also bis 9. November, 24:00 Uhr, bei der Abteilung Studierendenservice und Prüfungsamt eingegangen sein, damit die Erstattung erfolgen kann.
    Die Erstattung des Studierendenwerksbeitrags ist nur noch in Ausnahme­fällen möglich und muss direkt beim Studierendenwerk Stuttgart beantragt werden.
  • Spätere Exmatrikulation: keine Erstattung mehr möglich.

Die Exmatrikulation zum Semesterende erfolgt immer dann, wenn Sie sich regulär zum Semesterende exmatrikulieren oder von Amts wegen exmatrikuliert werden. Sollten Sie den Semesterbeitrag oder/und die Studiengebühr bereits für das Folgesemester überwiesen haben, wird das Geld zurückgezahlt. Dafür reichen Sie bitte den Antrag auf Erstattung zeitnah per Post oder E-Mail ein.

Wenn Sie eingeschrieben sind und zu viel Geld überwiesen haben, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Sie schicken den Antrag auf Erstattung per Post oder E-Mail und erhalten die Überzahlung zurück.
  • Sie lassen die Überzahlung ins nächste Semester umbuchen, so dass Sie für Ihre nächste Rückmeldung entsprechend weniger überweisen müssen. Die Umbuchung erfolgt automatisch kurz vor Beginn des Rückmeldezeitraums. Wenn die Umbuchung bis 15. Januar bzw. 15. Juli nicht durchgeführt wurde, schicken Sie bitte eine E-Mail.

Semesterbeitrag: Der Semesterbeitrag ist an Ihre Einschreibung gebunden. Da Sie während einer Beurlaubung eingeschrieben bleiben, ist der Semesterbeitrag für ein Urlaubssemester in voller Höhe zu bezahlen und kann nicht erstattet werden. Auch eine Erstattung von Teilbeträgen ist nicht möglich.

Studiengebühr: Für die Zeit Ihrer Beurlaubung können Sie sich von der Studiengebühr befreien lassen. Dafür reichen Sie bitte den Antrag auf Beurlaubung mit allen Nachweisen und den Antrag auf Ausnahme/Befreiung von der Studiengebühr vor Beginn der Vorlesungszeit per Post oder E-Mail ein. Wenn wir die Anträge bis zur Rückmeldefrist erhalten, müssen Sie die Studiengebühr nicht bezahlen. Wenn wir die Anträge zwischen Rückmeldefrist und Vorlesungsbeginn erhalten, bekommen Sie die Studiengebühr zurück.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen sind:
- Landeshochschulgebührengesetz Baden-Württemberg (LHGebG)
- Beitragsordnung des Studierendenwerks Stuttgart
- Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Stuttgart
- Rektoratsbeschluss vom 07.04.2009

Maßgeblich sind die jeweils gültigen Rechtsvorschriften.

Stand: Februar 2019.

Kontakt für Fragen zu Studienbeiträgen und -gebühren

 

Studienbeiträge/-gebühren

  • Weitere Informationen
  • Ihre Ansprechpersonen für alle Fragen zum Semesterbeitrag und zu den Studiengebühren (z.B. Fälligkeit, Bezahlung, (Um)Buchung, Ausnahme, Befreiung, Erlass, Erstattung)
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