Beurlaubung

Auf Antrag können Studierende in besonderen Fällen „von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden“

Sollten Sie aus zwingenden Gründen die Lehrveranstaltungen eines Semesters über längere Zeit nicht besuchen, können Sie sich beurlauben lassen.

Die Beurlaubung kann nur genehmigt werden, wenn aus objektiven Gründen das Ausbildungsziel des Semesters nicht erreicht werden kann. Der Grund für die Beurlaubung soll vorübergehenden Charakter haben und die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester für denselben Grund nicht überschreiten.

Voraussetzungen für eine Beurlaubung und Formalien

Kontakt

 

Kontakt für allgemeine Fragen zum Studium

 

Bewerbung, Zulassung, Einschreibung

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