Studiengebühren für internationale Studierende und für ein Zweitstudium

Die baden-württembergischen Hochschulen erheben für das Land seit dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren für internationale Studierende und für ein Zweitstudium.

Die hier ausgeführten Informationen sollen Ihnen die Regelungen des Gesetzes und die damit zusammenhängenden Abläufe erläutern – rechtlich relevant ist allein das Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Stuttgart haben keine Möglichkeit, diese Rechtslage zu beeinflussen oder gar in eigener Zuständigkeit Ausnahmen vorzusehen, Studiengebühren zu erlassen oder zu reduzieren.

Diese Seite wird laufend aktualisiert, sobald uns neue Informationen vorliegen.

Die Erhebung der Studiengebühren erfolgt im Rahmen der Einschreibung bzw. Rückmeldung über C@MPUS; Einzelheiten zur Abwicklung der Gebührenerhebung und zu Ausnahme- und Befreiungstatbeständen finden Sie hier.

Studiengebühr für internationale Studierende

Internationale Studierende, die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaates sind, müssen seit dem Wintersemester 2017/18 eine Studiengebühr in Höhe von 1.500 Euro pro Semester bezahlen, wenn sie sich in einen Bachelor-, konsekutiven Master- oder Staatsexamensstudiengang einschreiben oder in diesen wechseln. Zu bezahlen ist außerdem der übliche Semesterbeitrag in Höhe von derzeit 164,00 Euro.

In diesen Fällen wird die Studiengebühr automatisch nicht erhoben:

  • Studierende aus der EU und dem EWR (gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 LHGebG);
  • Bildungsinländer/innen (deutsche Hochschulzugangsberechtigung) gemäß § 58 LHG (gem. § 3 Abs. 2 LHGebG); bei Deltaprüfungen, beruflichen Qualifikationen und weiteren anerkannten Vorbildungen muss Folgendes zusätzlich gegeben sein:
    • die der Deltaprüfung zugrundeliegende Hochschulreife nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 LHG muss in Deutschland erworben sein,
    • die Aufstiegsfortbildungsprüfung nach § 58 Abs. 2 Nr. 5 LHG muss in Deutschland erworben sein,
    • die nach § 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG vorausgesetzte Berufsausbildung und -erfahrung muss in Deutschland absolviert worden sein,
    • weitere Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat, müssen in Deutschland erworben sein (vgl. § 58 Abs. 2 Nr. 12 LHG).

Hinweis: Eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung, die an einer deutschen Schule im Ausland erworben wurde, und die Fachhochschulreife (in Verbindung mit Deltaprüfung oder grundständigem Studium) können aus technischen Gründen nicht automatisch erfasst werden. Deshalb wird die Studiengebühr zunächst berechnet und ein Gebührenbescheid erzeugt. Kurz darauf wird die Studiengebühr manuell storniert und der gültige Gebührenbescheid erstellt.

Hinweis: Der Nachweis der Qualifikation zum Hochschulstudium gemäß § 58 Abs. 2 Nrn. 7 bis 11 LHG führt nicht zur Ausnahme von der Gebührenpflicht, insbesondere genügt ein in Deutschland erworbener Bachelorabschluss (§ 58 Abs. 2 Nr. 8 LHG) nicht zur Ausnahme von der Studiengebühr.

  • Studierende eines Weiterbildungsmaster- oder Promotionsstudiengangs (gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 3 LHGebG);
  • Austauschstudierende und Double Degree Studierende in bestimmten Konstellationen (gem. § 6 Abs. 1 Sätze 2, 3 LHGebG);
  • Teilnehmer/innen an einem Sprachkurs, die noch nicht ins Fachstudium eingeschrieben sind (gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 LHGebG).

Beachten Sie bitte, dass Sie in diesem Fall eine Mitwirkungspflicht haben und im Zuge Ihrer Einschreibung oder Rückmeldung einen Antrag auf Ausnahme/Befreiung, ein Auskunftsformular und dazugehörige Dokumente einreichen müssen, wenn Sie eine Ausnahme geltend machen möchten.
Hinweis: Der Antrag auf Ausnahme/Befreiung kann erst nach der Annahme des Studienplatzes und dem Erhalt des Gebührenbescheids eingereicht werden. Vorab ist eine Antragstellung nicht möglich!

Ausnahmen von der Studiengebührenpflicht bestehen für:

  • Familienangehörige (Ehe-/Lebenspartner/innen und Kinder) von Staatsangehörigen der/s EU/EWR nach § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG),
  • Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 LHGebG),
  • Geflüchtete Ausländerinnen und Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die im Ausland nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt und in Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind (gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG),
  • Heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 LHGebG),
  • Ausländerinnen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Deutschland und einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen, familiären oder sonstigen Gründen mit guter Bleibeperspektive (z.B. als Asylberechtigte, in Deutschland anerkannte Geflüchtete nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder bei Familiennachzug zu Deutschen oder Ausländer/innen mit Niederlassungserlaubnis) (gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 LHGebG),
  • Ausländerinnen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis (z.B. wegen eines Abschiebungs­verbots oder eines anderen Ausreisehindernisses) besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten (gem. § 5 Abs. 1 Nr. 6 LHGebG),
  • Geduldete Ausländerinnen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen recht­mäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten (gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 LHGebG),
  • Ausländerinnen und Ausländer, die sich insgesamt 5 Jahre in Deutschland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind (gem. § 5 Abs. 1 Nr. 8 LHGebG),
  • Ausländerinnen und Ausländer, von denen zumindest ein Elternteil sich während der letzten 6 Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt 3 Jahre in Deutschland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist (gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 LHGebG),
  • Ausländerinnen und Ausländer, die einen Bachelor- und Masterstudiengang oder einen Staatsexamens-, Diplom- oder Magisterstudiengang in Deutschland abgeschlossen haben (vgl. dann Zweitstudiengebühr) (gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 LHGebG).
  • Staatsangehörige eines Landes, das aus der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausgetreten ist, die ihren Wohnsitz in Deutschland vor dem Austrittsdatum begründet haben.

Als Nachweise können erforderlich sein:

  • Aufenthaltserlaubnis: Aufenthaltskarte, Aufenthaltstitel, Meldebestätigung, Bescheinigung / Eintrag im Pass zum Status als Heimatlose/r oder Geduldete/r, Bestätigung der Ausländerbehörde, Geburts-/­Partnerschafts-/­Heiratsurkunde
  • Erwerbstätigkeit: Formular für Berufstätigkeit, Steuerbescheide, Aufenthaltstitel, Geburtsurkunde
  • Studium: Studienabschlusszeugnis(se), Stipendienzusage

Wenn Sie eine Ausnahme geltend machen möchten, reichen Sie bitte den Antrag auf Ausnahme/Befreiung, das Auskunftsformular Internationale Studierende und die geforderten Nachweise in Papierform spätestens bis zum Tag Ihrer Einschreibung oder bis zur Rückmeldefrist (SS 15.02., WS 15.08.) bei Studienbeiträge/-gebühren ein. Es gilt das Eingangsdatum!

Einen Antrag auf Ausnahme/Befreiung von der Studiengebühr können nach der Annahme des Studienplatzes und dem Erhalt des Gebührenbescheids stellen:

  • Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz, die die Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde (derzeit Afghanistan, Eritrea, Somalia und Syrien) (gem. § 6 Abs. 6 LHGebG);
  • Studierende in einem Urlaubssemester, sofern die Anträge auf Beurlaubung und Befreiung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurden (gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 LHGebG);
  • Studierende in einem praktischen Studiensemester, das Bestandteil der Regelstudienzeit ist (zurzeit nur Studiengänge mit Abschluss Staatsexamen oder Master of Education) (gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG);
  • Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 SGB IX (gem. § 6 Abs. 7 LHGebG).

Den Antrag auf Ausnahme/Befreiung und die geforderten Nachweise reichen Sie bitte in Papierform vor Beginn der Vorlesungszeit bei Studienbeiträge/-gebühren ein. Es gilt das Eingangsdatum!

Studiengebühr für ein Zweitstudium

Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Hochschulstudium aufnehmen (Zweitstudium), müssen seit dem Wintersemester 2017/18 eine Studiengebühr in Höhe von 650 Euro pro Semester sowie den üblichen Semesterbeitrag von derzeit 164,00 Euro bezahlen.

Die Studiengebühr für ein Zweitstudium wird ab dem Semester fällig, das auf das Datum des Abschlusszeugnisses Ihres Erststudiums folgt. Wenn Sie das Abschlusszeugnis erst nach Studienbeginn einreichen, kann die Studiengebühr nacherhoben werden.

Hinweis für internationale Studierende:
Falls Sie ein Zweitstudium aufnehmen, müssen Sie die Studiengebühr für internationale Studierende bezahlen (1.500 Euro). Die Studiengebühr für das Zweitstudium (650 Euro) wird nur dann fällig, wenn Sie von der Studiengebühr für internationale Studierende befreit sind.

Die Studiengebühr fällt nicht an:

  • für diejenigen, die bereits als internationale Studierende gebührenpflichtig sind (gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 LHGebG);
  • für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges (gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 LHGebG);
  • für einen Weiterbildungsmasterstudiengang (gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 3 LHGebG);
  • wenn das Zweitstudium nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses zwingend erforderlich ist (z.B. Kieferchirurgie) (gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 LHGebG);
  • wenn das Erststudium im Ausland absolviert und noch kein grundständiger oder konsekutiver Studiengang in Deutschland abgeschlossen wurde (gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG).

Hinweis: Die Ausnahmen werden in der Regel während des Bewerbungs- und Einschreibeverfahrens erfasst.

Falls Sie eine Ausnahme nachträglich geltend machen möchten, reichen Sie bitte den Antrag auf Ausnahme/Befreiung, das Auskunftsformular Zweitstudium und die geforderten Nachweise in Papierform spätestens bis zum Tag Ihrer Einschreibung oder bis zur Rückmeldefrist (SS 15.02., WS 15.08.) bei Studienbeiträge/-gebühren ein. Es gilt das Eingangsdatum!

Einen Antrag auf Ausnahme/Befreiung von der Studiengebühr können nach der Annahme des Studienplatzes und dem Erhalt des Gebührenbescheids stellen:

  • Studierende in einem Urlaubssemester, sofern die Anträge auf Beurlaubung und Befreiung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurden (gem. § 8 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 LHGebG);
  • Studierende in einem praktischen Studiensemester, das Bestandteil der Regelstudienzeit ist (zurzeit nur Studiengänge mit Abschluss Staatsexamen oder Master of Education) (gem. § 8 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG);
  • Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 SGB IX (gem. § 8 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 7 LHGebG).

Den Antrag auf Ausnahme/Befreiung und die geforderten Nachweise reichen Sie bitte in Papierform vor Beginn der Vorlesungszeit bei Studienbeiträge/-gebühren ein. Es gilt das Eingangsdatum!

Übergangsregelung

Internationale Studierende und Studierende im Zweitstudium, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (17.05.2017) bereits an der Universität Stuttgart immatrikuliert waren, können ihr Studium in diesem Studiengang und mit dem aktuell angestrebten Abschluss in Stuttgart gebührenfrei zu Ende führen (gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 LHGebG). Dies gilt auch, wenn bei Inkrafttreten des Gesetzes eine Immatrikulation für zwei oder mehr Studiengänge bestand.

Wenn der Studiengang aus einer Verbindung von Teilstudiengängen (Kombi-/Mehrfachstudiengang) besteht, bleibt der einmalige Wechsel eines Teilstudiengangs gebührenfrei (gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 LHGebG). Die Befreiung kann aus technischen Gründen nicht automatisch erfasst werden, weshalb die Studiengebühr zunächst berechnet und ein Gebührenbescheid erzeugt wird. Kurz darauf wird die Studiengebühr manuell storniert und der gültige Gebührenbescheid erstellt.

Für internationale Studierende gilt außerdem: Ein Wechsel des kompletten Studiengangs – darunter fällt auch der Wechsel vom Bachelor- ins Masterstudium oder der Wechsel von einem Sprachkurs an der Universität Stuttgart ins Fachstudium – führt grundsätzlich zur Studiengebührenpflicht.

Für Studierende im Zweitstudium gilt außerdem: Ein Wechsel des kompletten Studiengangs bei gleichbleibender Studienart – also ein Wechsel vom Bachelor- in einen anderen Bachelor- oder vom Master- in einen anderen Masterstudiengang – führt grundsätzlich zur Studiengebührenpflicht, nicht jedoch der Wechsel vom Bachelor- in den Masterstudiengang, sofern noch kein Masterstudium abgeschlossen wurde.

Kooperationsstudiengänge

Wer aufgrund einer Regelung in einer Studien- oder Prüfungsordnung gleichzeitig an mehreren Hochschulen studieren muss oder kann, ist nur an der Hochschule studiengebührenpflichtig, an welcher der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt (gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 LHGebG).

Informationen zur Studienfinanzierung und zu Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung

Auf unseren Webseiten finden Sie hilfreiche Informationen zum Thema Finanzierung und Stipendien und zum Thema Studienfinanzierung für internationale Studierende.

Kontakt für Fragen zu Studienbeiträgen und -gebühren

 

Studienbeiträge/-gebühren

  • Weitere Informationen
  • Ihre Ansprechpersonen für alle Fragen zum Semesterbeitrag und zu den Studiengebühren (z.B. Fälligkeit, Bezahlung, (Um)Buchung, Ausnahme, Befreiung, Erlass, Erstattung)
Zum Seitenanfang