Mutterschutz und Studienflexibilisierung

Schwangere und stillende Studentinnen erfahren mehr über den Mutterschutz und Studierende mit Familienpflichten über Studienflexibilisierungsmöglichkeiten.
[Foto: Fotolia]

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz, kurz „MuSchG“, (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG) schützt unter anderem die Gesundheit der Studentin und ihres Kindes am Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Studentin, ihr Studium in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt.

Mutterschutzgesetz

Im eigenen Interesse sollten Sie, wenn Sie im Studium schwanger werden, die Universität über Ihre Schwangerschaft informieren. Nur dann kann die Universität Schutzmaßnahmen ergreifen.

Bitte informieren Sie die/den Beauftragte*n für studentischen Mutterschutz Ihres Studiengangs über Ihre Schwangerschaft. Hierzu benutzen Sie das Formular „Mitteilung Schwangerschaft/Stillzeit“. Als Nachweis der Schwangerschaft können Sie eine Kopie des Mutterpasses, mit dem Namen der Mutter und dem voraussichtlichen Entbindungstermin (andere persönliche Angaben können geschwärzt sein) oder ein ärztliches Attest mit voraussichtlichem Geburtstermin nutzen.

Falls Sie in einem Studienfach studieren, in dem es zu einer Gefährdung des Kindes in Lehrveranstaltungen oder Praktika kommen kann, wird die/der Beauftragte für studentischen Mutterschutz Sie zu einem Gespräch einladen und mit Ihnen gemeinsam prüfen, welche Lehrveranstaltungen oder Praktika potenziell gefährdend sind. Für jede dieser Veranstaltungen wird dann für Sie eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erstellt.

Zur Errechnung der Schutzfristen sowie der voraussichtlichen Dauer der Stillzeit teilen Sie nach der Geburt Ihres Kindes dem Studiensekretariat den tatsächlichen Geburtstermin mit (Kopie der Geburtsurkunde).

Wenn Sie zusätzlich als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft ein Beschäftigungsverhältnis mit der Universität haben, sollten Sie Ihre Mitteilung über die Schwangerschaft sowohl an die/den Beauftragte*n für studentischen Mutterschutz Ihres Studiengangs als auch an das Dezernat Personal richten.

Die Universität Stuttgart ist gesetzlich dazu verpflichtet, zeitnah nachdem Sie Ihre Schwangerschaft gemeldet haben, eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG vorzunehmen. Diese wird in der Regel durch sachkundiges Personal innerhalb Ihres Fachbereichs durchgeführt und, falls erforderlich, wird die Stabstelle Arbeitssicherheit beteiligt.

Durch die Gefährdungsbeurteilung werden mögliche Gefahren für Sie und/oder Ihr Kind nach deren Art, Ausmaß und Dauer ermittelt und die sich daraus ergebenden notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt. Sollte in dieser Gefährdungsbeurteilung oder auch in einem anderen ärztlichen Zeugnis nach § 16 MuSchG im Ergebnis feststehen oder bescheinigt werden, dass für Sie aus gesundheitlichen Gründen vor oder nach der Geburt ein ordentliches Studium ganz bzw. teilweise nicht möglich ist oder gar eine Gefährdung vorliegen, geht der Schutz Ihres Kindes vor.

Dies gilt für das weitere Studium während Ihrer Schwangerschaft und in der Zeit des Mutterschutzes bzw. der Stillzeit. Eine Erklärung Ihrerseits, dass Sie den Mutterschutz nicht in Anspruch nehmen möchten, ist dann nicht (mehr) wirksam. Dies gilt insbesondere für unzulässige Tätigkeiten nach § 11 MuSchG für schwangere und nach § 12 MuSchG für stillende Studentinnen, falls trotz aller zumutbaren Schutzmaßnahmen weiterhin eine unverantwortbare Gefährdung vorliegen sollte (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG).

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die eventuell daraus resultierenden Schutzmaßnahmen werden mit Ihnen besprochen. Eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, Beginn und Ende der Schutzfrist sowie Hinweise zum Mutterschutz erhalten Sie von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von der/dem Studiendekan*in Ihres Studiengangs.

Informationen zum Mutterschutz für Lehrende und Praktikumsleiter*innen

Erläuterung zum Formular „Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 Mutterschutzgesetz“ (Gefährdungsbeurteilung): Unter den Angaben zum bisherigen Arbeitsplatz vor Bekanntwerden der Schwangerschaft auf der Seite 1 ist der Studien-/Praktikumsplatz gemeint. Die wöchentliche Arbeitszeit und die maximale tägliche Arbeitszeit beziehen sich auf den gesamten Zeitaufwand fürs Studium.

Sechs Wochen vor dem geplanten Entbindungstermin beginnt die gesetzliche Mutterschutzzeit. Die Schutzfrist nach der Entbindung endet im Normalfall acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Die Schutzfrist nach der Entbindung kann sich auf zwölf Wochen verlängern:

  • bei medizinischen Frühgeburten (laut ärztlichem Attest),
  • bei Mehrlingsgeburten oder
  • wenn beim Kind vor dem Ablauf von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist beantragt wurde.

Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich bei einer vorzeitigen Entbindung um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt ebenfalls acht bzw. zwölf Wochen.

Studierende können sich auf Antrag aus wichtigem Grund beurlauben lassen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Schutzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch genommen werden. Neben den oben beschriebenen Schutzfristen vor und nach der Entbindung kann auch ein ärztlich bestätigtes Beschäftigungsverbot eine Schutzzeit darstellen.

Studentinnen, die wegen Mutterschutz beurlaubt sind, dürfen an Lehrveranstaltungen teilnehmen und uneingeschränkt Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Beurlaubungszeiten sollten in der Regel zwei Semester nicht überschreiten, jedoch werden die Schutzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz nicht angerechnet.

Bitte stellen Sie formlos schriftlich einen Antrag beim Studiensekretariat und weisen den Beurlaubungsgrund (z.B. durch Ihren Mutterpass oder das ärztliche Zeugnis) unverzüglich, spätestens aber bis zum Ende des Beurlaubungssemesters nach.

Bitte beachten Sie die Informationen des Studiensekretariats zur Beurlaubung und informieren sich über mögliche Konsequenzen beim BafÖG, beim Kindergeld oder bei der Aufenthaltsgenehmigung bei den entsprechenden Beratungsstellen (Amt für AusbildungsförderungSozialberatung des Studierendenwerks StuttgartAmt für öffentliche OrdnungAusländer- und Staatsangehörigkeitsrecht Stuttgart etc.).

Während der Schutzfristen dürfen Lehrende grundsätzlich nicht die Teilnahme der Studentin an einer Lehrveranstaltung einfordern. Die Studentin ist auch nicht zur Teilnahme an Prüfungen verpflichtet. Die Studentin kann aber an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, sofern sie sich dafür angemeldet hat. Die Entscheidung der Inanspruchnahme der vollen Schutzfrist ist das Recht jeder Studentin.

Die Studentin kann die Erklärung zur Teilnahme an der Veranstaltung oder ihre Anmeldung zur Prüfung jederzeit widerrufen (auch unmittelbar vor dem Prüfungsbeginn). Dies entspricht einem genehmigten Rücktritt von der Prüfung. Fristen für Wiederholungsprüfungen sind auf Antrag der Studentinnen entsprechend zu verlängern.

In den aktuellen Prüfungsordnungen der Universität Stuttgart werden die neuen gesetzlichen Regelungen noch nicht vollständig berücksichtigt, insbesondere die Möglichkeit auf eigenen Wunsch auch innerhalb der Schutzfristen nach der Entbindung an Prüfungen teilzunehmen. Da das Mutterschutzgesetz gegenüber den Prüfungsordnungen höherwertig ist, gelten in diesen Fällen die Regelungen des Mutterschutzgesetzes vorranging vor den Regelungen in der Prüfungsordnung.

Das heißt, abweichend vom Text der Prüfungsordnung darf eine Studentin auch während der Schutzfristen nach der Entbindung auf ausdrücklichen Wunsch an Prüfungen teilnehmen. Die Neuregelungen werden bei der nächsten Änderung der Prüfungsordnung in die Prüfungsordnung aufgenommen.

Am Abend bzw. in der Nacht (§ 5 Abs. 2 MuSchG)

Die Universität darf eine schwangere oder stillende Studentin grundsätzlich nicht zwischen 20 und 6 Uhr im Rahmen des Studiums tätig werden lassen. Sie darf sie an Studien- und Lehrveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn

  1. sich die Studentin dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  2. die Teilnahme zu Studienzwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und
  3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Studentin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Die schwangere oder stillende Studentin kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Ab 22 Uhr ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in keinem Fall mehr erlaubt.

An Sonn- und Feiertagen (§ 6 Abs. 2 MuSchG)

Die Universität darf eine schwangere oder stillende Studentin grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen des Studiums tätig werden lassen. Die Universität darf sie an Studien- und Lehrveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

  1. sich die Studentin dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  2. die Teilnahme zu Studienzwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
  3. der Studentin in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
  4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Studentin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Die schwangere oder stillende Studentin kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Mit dem in § 9 Absatz 1 Satz 4 MuSchG genannten Nachteilsausgleich wird klargestellt, dass das Mutterschutzgesetz Frauen vor Diskriminierung am Arbeits- und Ausbildungsplatz schützen soll und es der Frau ermöglicht werden soll, ihr Studium während der Schwangerschaft, nach der Entbindung oder während der Stillzeit fortzusetzen.

Insbesondere bei Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, welche von der Studentin aufgrund ihrer Schwangerschaft/Mutterschaft/Stillzeit nicht (ausreichend) besucht werden können, müssen zeitliche Nachteile, zum Beispiel wenn Alternativangebote oder Nachholtermine nicht möglich sein sollten, durch besondere Regelungen ausgeglichen werden. Sofern die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen betroffen ist, kann die Studentin bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.

Die Regelungen der Prüfungsordnung zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen gelten hierbei entsprechend. Ein Nachteilausgleich kann beispielsweise durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit, der Genehmigung gleichwertiger Prüfungsleistungen in anderer Form oder durch eine Verlegung von Prüfungsterminen (z.B. für mündliche Prüfungen) gewährt werden.

Die Maßnahmen zum Nachteilsausgleich sind im Einzelfall zu betrachten und in Art und Bemessung bedarfsgerecht danach auszurichten. Vergleichsmaßstab bei der Suche nach ausgleichenden Maßnahmen für benachteiligte Studierende sind Prüfungskandidaten*innen, die insoweit nicht beeinträchtigt sind. So wird der Wettbewerb unter den Studierenden hinsichtlich der Berufsbefähigung durch die nachteilsausgleichenden Maßnahmen nicht verfälscht und der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet.

Die Prüfungsbedingung ist daher nur im erforderlichen Rahmen zu modifizieren, ohne dass sich die geprüften fachlichen Anforderungen qualitativ vereinfachen dürfen. Der schwangerschaftsbedingte Nachteil darf durch die Ausgleichsmaßnahmen auch nicht überkompensiert werden und zu einer Privilegierung gegenüber andere Prüfungskandidaten*innen führen.

Die pauschale Empfehlung für die Inanspruchnahme von Urlaubssemestern hingegen führt definitiv zur Verlängerung von Studienzeiten und stellt keinen ausreichenden Nachteilsausgleich dar. Sollten Sie sich für ein Urlaubssemester entscheiden, informieren Sie sich bitte über mögliche Konsequenzen beim BAföG, beim Kindergeld oder bei der Aufenthaltsgenehmigung bei den entsprechenden Beratungsstellen (Amt für Ausbildungsförderung, Sozialberatung des Studierendenwerks StuttgartAmt für öffentliche Ordnung, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht Stuttgart etc.).

Wichtige Informationen und Formulare auf einen Blick

Studienflexibilisierungen

Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen haben besondere Bedürfnisse. Deswegen sind als Nachteilsausgleich umfangreiche Regelungen zur Flexibilisierung des Studiums in den Prüfungsordnungen und in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart vorgesehen. In der Regel gilt als Voraussetzung: Die Studentin oder der Student

  • sorgt für ein Kind unter acht Jahren, das im gleichen Haushalt lebt und von der Studentin bzw. dem Student überwiegend allein versorgt wird, oder
  • pflegt eine/n nahe/n und pflegebedürftige/n Angehörige/n im Sinne des Pflegezeitgesetzes.

Bitte informieren Sie sich über Ihre eigene Prüfungsordnung, da diese unabhängig von der folgenden unverbindlichen Übersicht maßgeblich ist:

Informationen zum Thema Pflege

Die Universität Stuttgart hat einen interessierten Mitarbeiter zum Pflegelotsen bestimmt. Der Pflegelotse bietet eine erste persönliche Anlaufstelle für Beschäftigte und Studierende, die ihre Angehörigen pflegen. Er leistet Hilfestellung, wenn zum Beispiel plötzlich und unerwartet ein Pflegebedarf entsteht. Außerdem gibt er Auskunft, wo betroffene Personen weitere Beratung erhalten können, und leitet das universitätsinterne FamilienNETZWERK Uni & Pflege.

Kontakt zum Pflegelotsen

Wir alle können in eine Notsituation kommen, in der schnelles Handeln gefordert ist. Hierfür wurde der Universität Stuttgart im Rahmen der Auditierung als familiengerechte Hochschule von der berufundfamilie Service GmbH eine Notfallmappe zur Verfügung gestellt, die Sie für Ihren privaten Gebrauch beim Zusammenstellen wichtiger Informationen für den Ernstfall unterstützt.

Die Mappe enthält Formulare für Informationen, die für Sie und Ihre Angehörigen wichtig sein können, z.B. persönliche und medizinische Daten, Vorsorgevollmachten und Verfügungen. Im Notfall haben Sie die wichtigsten Informationen schnell griffbereit. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unseren Pflegelotsen.

Studierende können eine Beurlaubung aus wichtigem Grund beantragen. Ein wichtiger Grund ist die Inanspruchnahme von Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, von Elternzeit oder Familienpflegezeit.

Beim Mutterschutz gelten die oben unter "Mutterschutz" beschriebenen Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie das ärztlich bestätigte Arbeitsverbot (§ 3 (1), § 6 (1) MuSchG).

Studierende haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie ihr Kind unter drei Jahren, das im selben Haushalt lebt und für das eine Betreuungspflicht besteht, betreuen oder überwiegend versorgen (§ 15 (1)-(3) Elterngeld- und Elternzeitgesetz). Wurden diese sechs Semester Elternzeit nicht vollständig in Anspruch genommen, können die restlichen Semester noch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden, wobei maximal vier der bisher nicht in Anspruch genommenen Semester möglich sind, wenn das Kind zwischen drei und acht Jahre alt ist.

Studierende, die einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, können sich für die Familienpflegezeit beurlauben lassen; es gelten die Regelungen des § 7 (3) PflegeZG, die Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule wird derzeit entsprechend angepasst. Bitte informieren Sie sich bei der Zulassungsstelle und den Pflegeleitern.

Studierende, die wegen der Betreuung ihres Kindes beurlaubt sind (Elternzeit), können Prüfungen ablegen, sofern es sich nicht um Abschlussprüfungen handelt. Für einzelne Prüfungen können unterschiedliche Regelungen gelten, beachten Sie daher bitte die für Ihren Studiengang geltende Prüfungsordnung.

Bitte stellen Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag an die Zulassungsstelle und weisen Sie den Grund Ihrer Beurlaubung (z.B. durch die Schwangerschaftsbescheinigung, eine Geburtsurkunde Ihres Kindes, ein ärztliches Attest, eine schriftliche Bestätigung der Pflegeversicherung oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung) unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Urlaubssemesters nach. Bitte beachten Sie die Informationen des Immatrikulationsamtes zur Beurlaubung und informieren Sie sich bei den zuständigen Beratungsstellen (BAföG-Amt, Sozialberatung des Studierendenwerks Stuttgart, Amt für öffentliche Ordnung, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht Stuttgart etc.) über mögliche Konsequenzen für Ihre BAföG-Förderung, Ihr Kindergeld und Ihren Aufenthaltstitel.

Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen haben die Möglichkeit, von Prüfungen zurückzutreten, wenn das Kind oder der pflegebedürftige Angehörige erkrankt.

Über die Genehmigung des Rücktritts entscheidet die Leitung des Prüfungsausschusses auf Antrag des Studierenden. Entsprechende Nachweise müssen erbracht werden (z.B. ärztliches Attest).

Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen haben die Möglichkeit, die Frist für ihre Zwischen- und Wiederholungsprüfungen um bis zu zwei Semester zu verlängern.

Über die Genehmigung der Fristverlängerung entscheidet die Leitung des Prüfungsausschusses auf Antrag des Studierenden.

Die Möglichkeiten zur Verlängerung der Frist zur Fertigstellung einer Abschlussarbeit (Bachelor-/Masterarbeit) sind in den jeweiligen Prüfungsordnungen vorgesehen.

Einzelne Prüfungsordnungen (in der Regel ab 2015) sehen für Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen die Möglichkeit vor, die Frist zur Fertigstellung der Abschlussarbeit auch über den normalen Verlängerungszeitraum hinaus zu verlängern. Diese Verlängerungen sind jedoch begründungspflichtige Ausnahmen, für die es eine maximale Verlängerungsfrist gibt.

Über die Genehmigung der Fristverlängerung entscheidet die Leitung des Prüfungsausschusses auf Antrag des Studierenden.

Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, die in einem Studiengang mit festgelegter Studiendauer eingeschrieben sind, haben die Möglichkeit, die maximale Studiendauer über die für den Abschluss des Studiengangs zulässige Höchstzahl von Semestern hinaus zu verlängern. Die Höchststudiendauer kann um maximal 6 Semester verlängert werden. Bei der Betreuung eines Kindes werden bis zu 6 Semester pro Kind gewährt.

Über die Genehmigung des Verlängerungszeitraums entscheidet die Leitung des Prüfungsausschusses auf Antrag des Studierenden.

Externe Publikationen zu Familienthemen

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Bundesverband der alleinerziehenden Mütter und Väter e.V.: alleinerziehend - Tipps und Informationen

Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg: Schwanger: ja – Alkohol: nein

Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Wo Menschen aller Generationen sich begegnen - Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II

Zu den verschiedenen Schulformen informiert das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg.

Kontakt

Dieses Bild zeigt Inken de Wit

Inken de Wit

 

Referentin Uni & Familie

Dieses Bild zeigt Julia König

Julia König

B.A.

Service Uni & Familie

Zum Seitenanfang